Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben ab dem 01.01.2017 Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro pro Monat.
Der Betrag dient der Erstattung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen der ambulanten Pflegedienste im Sinne des § 36, in den Pflegegraden 2 bis 5 jedoch nicht für die Leistung körperbezogener Pflegemaßnahmen sowie Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a.
Die Erstattung der Aufwendungen erfolgt auch dann, wenn für die Finanzierung der genannten Leistungen im Übrigen Mittel der Verhinderungspflege eingesetzt werden. Die Leistung nach Absatz 1 kann innerhalb des betreffenden Kalenderjahres in Anspruch genommen werden; wird die Leistung in einem Kalenderjahr nicht voll ausgenutzt, kann der übrige Betrag wie bisher üblich in das folgende Kalenderhalbjahr übernommen werden.