Beratungsbesuche nach § 37.3 SGB XI
(Qualitätssicherungsbesuche für Pflegegeldleistungsempfänger)
Wenn die Pflege und Betreuung ausschließlich durch Angehörige in der häuslichen Umgebung durchgeführt wird, erhält der zu Pflegende dafür Pflegegeld.
Derjenige der Pflegegeld bezieht ist verpflichtet, nach § 37.3 SGB XI (Pflegeversicherung), einen Beratungsbesuch (Qualitätssicherungsbesuch) von einem Pflegedienst durchführen zu lassen, damit gesichert wird, dass eine adäqute Versorgung durch die Angehörigen sichergestellt ist.
Darüber hinaus dienen die Besuche in aller erster Linie der Beratung der Angehörigen. Dabei stehen Fragen zu Beschaffung von Pflegehilfsmitteln, Hebetechniken, Lagerungstechniken, Wohnraumanpassung und Fragen zu Höherstufungsanträgen im Vordergrund.
Die Pflegefachkraft, die den Beratungsbesuch durchführt, kann Probleme erkennen und Ihnen Lösungen anbieten.
Häufigkeit der Beratungsbesuche:
Beratungsbesuche nach § 37.3 SGB XI (Pflegeversicherungsgesetz) | |
Pflegegrad 1 und 2 | alle 6 Monate |
Pflegegrad 3, 4 oder 5 | alle 3 Monate |
Wenn Sie einmal einen Beartungstermin bei uns wahrgenommen haben, melden wir uns bei Ihnen sobald ein neuer Beartungstermin ansteht. So ist für Sie gewährleistet, das es zu keinem Versäumnis der Beratung kommt, den dieses hätte zur Folge, das Ihnen das Pflegegeld von der Pflegekasse gekürzt wird.
Natürlich können Sie uns in der Zeit dazwischen jederzeit anrufen, damit wir Ihre Fragen rund um die Pflege beantworten können.
Wer trägt die Kosten?
Die Vergütung für die Beratung ist von der gesetzlichen bzw. privaten Pflegekasse zu tragen. Im Fall der Beihilfeberechtigung anteilig von den Beihilfefestsetzungsstellen.
Die Kosten betragen pro Beratungsbesuch für alle fünf Pflegegrade 89,32 €.